Satzung des Oberpfälzer Kunstvereins e.V. Weiden

§ 1 Name/Sitz

  1. Der Verein trägt den Namen Oberpfälzer Kunstverein e.V. (OKV)
  2.  Der Sitz des Vereins ist Weiden i.d.OPf. Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Weiden eingetragen.

§ 2. Zweck des Vereins

  1. Der Zweck des Vereins ist die Förderung der "bildenden und angewandten Kunst“.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigen wirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 4 Mitgliedschaft

  1.  Mitglied des Vereins kann auf Antrag jede natürliche volljährige Person werden, gegebenenfalls auch juristische Personen. Die jeweils gültige Satzung ist anzuerkennen.
  2. Formen der Mitgliedschaft
    a. Aktives Mitglied (aktiver Künstler)
    b. Passives Mitglied (Förderer des Vereins)
    c. Ehrenmitglied
  3. Alle Mitglieder haben Stimm- und Wahlrecht, sofern die Satzung keine gesonderte Regelung vorsieht
  4. Erwerb der Mitgliedschaft
    Der Aufnahmeantrag hat schriftlich zu erfolgen
    a. Bewerber um die aktive Mitgliedschaft müssen 10 eigenschöpferische Werke und ihren künstlerischen Werdegang der Jury des OKV vorlegen. Die Verleihung der Mitgliedschaft erfolgt auf Empfehlung der Jury durch die Vorstandschaft.
    Bei Ablehnung kann eine Neuaufnahme frühestens im darauf folgenden Jahr erfolgen.
    b. Die Aufnahme kann ohne Angaben von Gründen abgelehnt werden.
    Über die Ablehnung entscheidet die Vorstandschaft.
    c. Die Mitgliedschaft als passives Mitglied erwirbt, wer die Ziele des Vereins mittragen möchte.
    d. Jedes neue Mitglied bekommt eine Satzung.
  5. Mitgliedsbeiträge
    Von den Mitgliedern werden jährlich Mitgliedsbeiträge erhoben. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge ist für aktive und passive Mitglieder und Studenten verschieden bemessen. Die aktiven Mitglieder können zu Hängegebühren und
    Ersatzleistungen herangezogen werden.

§ 5 Ehrenmitglieder

Die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft erfolgt auf Vorschlag der Vorstandschaft an Personen, die sich um den Verein und dessen Förderung besonders verdient gemacht haben. Die Ehrenmitgliedschaft wird in den Jahresversammlungen bekannt gegeben und von den Mitgliedern bestätigt. Ehrenmitglieder sind vom Jahresbeitrag befreit.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, durch Ausschluss, durch Tod, bei juristischen Personen mit deren Erlöschen.
  2. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erklärt werden und ist dem Vorstand (§ 7) 3 Monate vorher schriftlich anzuzeigen. Der Austretende hat die fälligen Beiträge in voller Höhe zu entrichten. Härtefalle ausgenommen.
  3. Vereinsausschluss
    3.1. Verstößt ein Mitglied schuldhaft in grober Weise gegen die Interessen des Vereins, wird es aus dem Verein ausgeschlossen. Ein grober Verstoß liegt vor:
  • Wenn es seinen fälligen Beitrag trotz nachgewiesener zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht bezahlt hat.
  • Wenn es gegen die Vereinssatzung, insbesondere gegen den Vereinszweck verstößt.
  • Wenn es sich berechtigten Anordnungen der Vorstandschaft oder der Mitgliederversammlung wiederholt widersetzt.

 3.2. Über den endgültigen Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 7 VorstandD

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2.Vorsitzenden, dem Kassier und dem Schriftführer.
  2. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1.Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden. Beide sind einzelvertretungsberechtigt. Intern wird vereinbart, dass der 2.Vorsitzende von seiner Vertretungsmacht nur dann Gebrauch
    machen darf, wenn der 1. verhindert ist.
  3. Der Vorstand und der erweiterte Vorstand werden von der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt.
  4. Erweiterter Vorstand: Der erweiterte Vorstand besteht aus bis zu 7 Beiräten. Auf seiner ersten Sitzung verteilt der gesamte Vorstand die Aufgaben und Zuständigkeiten. Diese Aufgabenverteilung wird den Mitgliedern in geeigneter Form mitgeteilt.
  5. Zur Erfüllung besonderer Aufgaben kann der Vorstand Mitglieder kooptieren. Diese haben kein Stimmrecht.
  6. Die Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussfassung entscheidet grundsätzlich die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei
    Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

§ 8 Wahl des Vorstands und des erweiterten Vorstands

  1. Den Vorstand und den erweiterten Vorstand wählt die Jahreshauptversammlung einzeln für die Dauer von drei Jahren, gerechnet von der Wahl an, mit einfacher Stimmenmehrheit. Sie bleiben bis zu den nächsten Neuwahlen im Amt. Die Bestellung ist widerruflich, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein solcher Grund ist insbesondere Rücktritt, grobe Pflichtverletzung oder Satzungsverstoß. Der Widerruf erfolgt auf Antragstellung durch eine Mitgliederversammlung mit  einfacher Mehrheit. (§ 27 Abs. BGB) In die Vorstandschaft können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden.
  2. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Funktion eines Vorstandsmitgliedes.
  3. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes oder des erweiterten Vorstandes vorzeitig aus seiner Funktion oder aus dem Verein aus, so ist in der nächsten Jahreshauptversammlung ein Nachfolger zu wählen.

§ 9 Jury

1. Die Jury entscheidet autonom über Qualität und Auswahl von Exponaten die in den Ausstellungen und in Publikationen gezeigt werden.
2. Aufnahme von aktiven Künstlern siehe § 4 / 4a.
3. Die Jury setzt sich zusammen aus dem 1. Vorsitzenden und sechs weiteren zu wählenden aktiven Mitgliedern, sowie vier Ersatzjuroren. Sie wird alle 3 Jahre neu gewählt.
4. Scheidet ein gewähltes Jury-Mitglied aus, rückt das mit den jeweils meisten Stimmen nach.
5. Die Vorstandschaft kann externe Jury-Mitglieder benennen.

§ 10 Kassenprüfer

Die Kassenprüfer werden in der Jahreshauptversammlung alle 3 Jahre gewählt. Diese dürfen nicht Mitglied im Vorstand sein.
Außerordentliche Kassenprüfungen können durch den Vorstand jederzeit angeordnet werden.
Die Kasse ist jährlich einmal zur Jahreshauptversammlung zu prüfen. Über die Prüfung ist der Jahreshauptversammlung Bericht zu erstatten.

§ 11 Mitgliederversammlungen

sind:

  • Jahreshauptversammlung,
  • Herbstversammlung,
  • außerordentliche Mitgliederversammlung

§ 12  Jahreshauptversammlung

  1. Die Jahreshauptversammlung findet einmal im Jahr statt, anzuberaumen in der ersten Jahreshälfte.
  2. Die Jahreshauptversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
  3. Die Tagesordnungspunkte werden von der Vorstandschaft festgelegt. Zu den festen Aufgaben der Jahreshauptversammlung gehört die Entgegennahme der Jahresberichte, der Jahresabschluss für das vergangene Geschäftsjahr und Bericht der Kassenprüfer, die Entlastung des Vorstands, sowie bei Bedarf die Beschlussfassung über die Höhe der Mitgliedsbeiträge und der Entscheid über Satzungsänderungen sowie die Neuwahl des Vorstands und der Kassenprüfer, falls erforderlich.

§ 13 Herbstversammlung

Die Herbstversammlung findet einmal im Jahr im vierten Quartal eines Jahres statt.

§ 14 Außerordentliche Mitgliederversammlungen

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom 1. Vorsitzenden einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn 1/4 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

§ 15 Anträge zu Mitgliederversammlungen

  1. Anträge, die mindestens 4 Wochen vor den Versammlungen schriftlich beim 1. Vorsitzenden eingereicht wurden, müssen als Tagesordnungspunkte der Einladung aufgeführt werden.
  2. Jedes Mitglied kann auch beim 1. Vorsitzenden schriftlich, spätestens eine Woche vor den Mitgliederversammlungen, eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen.

§ 16 Beschlussfassung innerhalb der Mitgliederversammlungen

  1. Die Mitgliederversammlungen werden vom l. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung, vom 2. Vorsitzenden geleitet.
  2. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlungen sind Protokolle anzufertigen, die vom Schriftführer und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen sind.
  3. Die Mitgliederversammlungen fassen Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Zur Änderung der bestehenden Satzung ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Zur Auflösung des Vereins ist eine 2/3 Mehrheit aller Mitglieder erforderlich.
  4. Beschlüsse zu Satzungsänderungen, Auflösung des Vereins und Änderung des Vereinszwecks sind nur in der Jahreshauptversammlung oder einer außerordentlichen Mitgliederversammlung möglich.
  5. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

§ 17 Durchführung von Wahlen und Abstimmungen

  1. Wahlen müssen durch freien und geheimen Wahlgang mittels Stimmzettels erfolgen, wenn mehr als 1 Vorschlag zur Abstimmung ansteht.
  2. Für jede Wahl sind ein Wahlleiter und zwei Beisitzer vorzuschlagen und durch die Jahreshauptversammlung genehmigen zu lassen. Dieses Wahlgremium ist für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl und Feststellung des Wahlergebnisses zuständig. Über den Wahlvorgang ist eine Niederschrift zu fertigen und vom Wahlleiter und Versammlungsleiter zu unterzeichnen.
  3. Die Art der Abstimmung erfolgt durch Handhebung, sofern in der Satzung nichts anderes festgelegt ist oder ein Mitglied auf einer geheimen Abstimmung besteht.
  4. Für jede Abstimmung und für jede Wahl gilt einfache Stimmenmehrheit, soweit nicht in dieser Satzung etwas anderes bestimmt ist. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Erhält keines der Mitglieder die Mehrheit, so findet unter den beiden Mitgliedern, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das vom Wahlleiter zu ziehen ist

§ 18 Vereinsvermögen - Haftung

Das Vereinsvermögen ist nicht Vermögen der einzelnen Mitglieder. Die Vereinsmitglieder haften nicht für Schulden des Vereins, es sei denn, es liegt ein besonderer Verpflichtungsgrund vor. Der Verein haftet nicht für die zu irgendwelchen Veranstaltungen des Vereins mitgebrachten Wertgegenstände, Kleidungsstücke und Bargeldbeträge.

§ 19 Auflösung des Vereins

Über die Auflösung des Vereins hat die Jahreshauptversammlung zu beschließen. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Weiden, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige kulturelle Zwecke zu verwenden hat.

§ 20 Inkrafttreten der Satzung

Vorliegende Satzung wurde in der Jahreshauptversammlung vom 15.6.2017 beschlossen und tritt nach Eintrag ins Vereinsregistergericht beim Registergericht in Kraft. Hiermit tritt die in der außerordentlichen Mitgliederversammlung vom 13. 2. 1998 beschlossene Satzung außer Kraft.

 

Weiden i. d. OPf., den 15. Juni 2017
Irene Fritz, 1. Vorsitzende

Diese Website nutzt ausschließlich Session-Cookies. Diese Cookies sind für die Bereitstellung der Website nötig. Beim Verlassen oder Schließen der Seite werden sie automatisch gelöscht.